ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen ROGG Verbandstoffe GmbH & Co. KG und Unternehmern, Verbrauchern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)

(3) Von unseren AGB abweichende Bedingungen haben nur dann Geltung, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen abgeändert bzw. rechtsunwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Alle unsere Angebote sind hinsichtlich des Preises, der Menge, der Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.

(2) Bestellungen sowie Online-Angebote stellen seinerseits ein verbindliches Angebot an Sie dar, Waren zu kaufen.

(3) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware annehmen.

(4) Bestellungen sind erst dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Aufgrund der Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder auf allgemeine Offerten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung.

§ 3 ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Preislisten, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(2) Telefonische oder elektronische Bestellungen mit Einzelheiten zum geschlossenen Vertrag (z. B. Art des Produkts, Preis etc.) werden von uns gespeichert. Sie haben über das Internet jedoch keinen Zugriff auf Ihre vergangenen Bestellungen.

§ 4 PREISE UND ZAHLUNG

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Verkaufspreise in €, (zzgl. MwSt.) und wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises ist porto- und spesenfrei entsprechend den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen auf eines unserer auf den Rechnungen aufgeführten Konten zu zahlen. Die Zahlung muss bis zu den Fälligkeitstagen bei uns eingegangen sein. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig und wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug zu leisten.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% bei Käufern und Verkäufern sowie 8 % bei Unternehmen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

(4) Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlung findet nicht statt. Die Aufhebung einer Kreditgewährung auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen laut den Zahlungsbedingungen bleibt uns jederzeit vorbehalten. Die Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen seitens des Käufers wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht statthaft.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 LIEFERZEIT

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Lieferzeiten werden nach bester Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Aus verspäteter Lieferung können keine Ansprüche, insbesondere keine Verzugsschäden abgeleitet werden.

(3) Die Folgen höherer Gewalt jeder Art, z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschaden, Überschwemmungen, Arbeits-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoff-Mängel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Maßnahmen und andere von uns nicht zu vertretende Umstände geben uns das Recht Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungspflicht einzustellen oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeit zur Ausführung kommen.

(4) Abweichungen von Maß, Gewicht, Stärke und Güte sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen zulässig. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden soweit technisch angängig, vermieden. Die bestellten Mengen können bis zu 10% über- bzw. unterschritten werden.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG

(1) Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, unabhängig auch davon, ob eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten, sofern nicht anders vereinbart. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges Waren auch vor fälliger Bezahlung des Kaufpreises zu verarbeiten oder zu veräußern. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

(4) Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen, das Eigentumsrecht sowohl Dritter als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er mit Vertragsabschluss bis zur völligen Tilgung all unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen an seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Rechnungswertes unserer in den veräußerten Gegenständen enthaltenen Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

(5) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(6) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die zu Bedenken in die Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben oder kommt dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung oder zu unserer Sicherung die Herausgabe der gelieferten Ware und für künftige zu liefernde Waren Vorauszahlung oder Sicherheitsstellung zu verlangen. Die Anmeldung des Konkurses, die Leistung des Offenbarungseides, ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten eintretender Wechsel des Firmeninhabers entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Aufträge, wobei die Entscheidung über die Ausführung der Aufträge bei uns liegt.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE SOWIE RÜCKGRIFF / HERSTELLERREGRESS

(1) Gewährleistung gegenüber Verbrauchern

(a) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

(b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller bei Gebrauchtware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(c) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

(d) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(e) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(2) Gewährleistung gegenüber Unternehmern

(a) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(c) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(e) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(f) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(g) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus.

(2) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(3) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 SONSTIGES

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


VERSANDKOSTEN

Der Versand Ihrer Ware erfolgt über GLS, in der Regel innerhalb von 24 – 48 Stunden bei Bestelleingang bis 14 Uhr.

– Versandkosten: 6,68€ zzgl. MwSt.
– Expressversand je nach Größe und Gewicht, sowie der gewünschten Ankunftszeit auf Anfrage.
– Ab 100,00€ Nettowarenwert versandkostenfrei
– Bei Versand von Paletten, Großmengen, Sperrgutartikeln, oder Kartons mit nicht förderbandfähigen Packmaßen können zusätzliche Kosten nach Aufwand berechnet werden.

Obige Preise enthalten Verpackung, Fracht, Arbeitswerte. Expressversandkosten müssen als weitere Auftragsposition mitbestellt werden. Alle Preise zzgl. MwSt. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu unseren AGB. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.